Vereinssatzung

Aktuelle Satzung vom 20.06.2005
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins lautet „Solar-Energie-Förderverein der Anne-Frank-Schule“ (SFV-AFS). Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht Amtsgericht Gütersloh in das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz „e.V.”.
Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person. Sitz des Vereins ist die Stadt Gütersloh.
§ 2 Aufgaben des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein wird im Sinne des Umweltschutzes folgende Aufgaben übernehmen:
Finanzierung, Errichtung, Inbetriebnahme, Betreuung und den weiteren Ausbau von fotovoltaischen und/oder solarthermischen Anlagen auf dem Gelände der Anne-Frank-Gesamtschule Gütersloh
oder anderen Gebäuden/Flächen Güterslohs
oder deren Nachbargemeinden, falls die Anne-Frank-Schule keine geeigneten Flächen zur Verfügung stellen kann; darüber hinaus wird er Anliegen des Umweltschutzes im Bildungsbereich unterstützen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beteiligung am Projekt 50/50 der Stadtwerke Gütersloh (SWG).
§ 3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet, berichtet aber der Mitgliederversammlung. Den Vereinsmitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins offen.
§ 5 Höhe des Mitgliedsbeitrags
Der Jahresbeitrag beträgt € 12,00. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Sind mehrere Mitglieder einer Familie Vereinsmitglieder, so ermäßigt sich der Beitrag pro Person auf € 6,00. Der ermäßigte Beitrag gilt auch für Schüler und Auszubildende und andere Personen ohne eigenes EinkommenDie Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein zugewendet werden, richtet sich nach den jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften. Mitglieder, die über den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Verzuge sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage führt zur Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlass. Die Entscheidung trifft der Vorstand.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft/Kündigung/Ausschluss aus dem Verein
Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung bis zum 30. September eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt. Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss. Ausnahmsweise endet die Mitgliedschaft durch Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahres, wenn das Vereinsmitglied aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung verzieht und daher seine Aufgaben als Mitglied nicht mehr wahrnehmen möchte. Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt.
§ 7 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Die ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Quartal eines Jahres statt. Eingeladen wird durch Bekanntmachung in der Tagespresse mind. zwei Wochen vor dem Versammlungstag und/oder durch Brief. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, Anträge auf Satzungsänderungen einschl. des Antrags auf Auflösung des Vereins. Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins. Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung; falls dieser verhindert ist, der 2. Vorsitzende. Der Vorstand setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Die Mitgliederversammlung muss auch anberaumt werden, wenn 20% der Mitglieder es schriftlich beantragen. Regelmäßige Punkte der Tagesordnung sind:
    Bericht des Vorstandes
    Bericht des Schatzmeisters und der Kassenprüfer
    Verwendung der Vereinsmittel
    Neuwahl der Vorstandsmitglieder, soweit erforderlich
    Satzungsänderung, soweit erforderlich
    Wahl der Kassenprüfer
    Verschiedenes
Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt, Anträge in Vereinsangelegenheiten zu stellen. Diese Anträge müssen aber mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht sein. Der Vorstand hat diese auf die Tagesordnung zu nehmen.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Er wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens 3 seiner Mitglieder unter Einschluss des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht und legt die Jahresrechnung vor. Rechtshandlungen, die den Verein im Einzelfall mit mehr als 2.000 € verpflichten würden, dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch die Mitgliederversammlung vom Vorstand vorgenommen werden. Das über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung anzufertigende Protokoll soll die Art und das Ergebnis der Beschlüsse sowie der etwaigen Wahlen enthalten. Das Protokoll muss vom Schriftführer und dem Vorsitzenden des Vereins unterzeichnet sein.
§ 11 Beirat des Vereins
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Entlastung und Ergänzung einen Beirat aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu wählen. Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis.
§ 12 Kassenprüfung
Die Geschäftsführung des Schatzmeisters wird vor der Mitgliederversammlung von zwei Kassenprüfern geprüft. Die Prüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung. Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist einmal zulässig.
§ 13 Auflösung und Zweckwegfall
Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der Anne-Frank-Schule, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gütersloh eingetragen ist.